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22. Juli 2023 | Justiz

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg fällt mit kreativer Urteilsbegründung auf

Einteilung in „gute und böse“ Demonstrationsgründe stellt eine Gefährdung des Demonstrationsrechts dar

Keine Freude mit einem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg hat FPÖ-Verfassungssprecherin NAbg. Susanne Fürst. So setzte das Gericht die Strafe für einen Klima-Demonstranten deshalb herab, weil das Land Vorarlberg vor vier Jahren den Klimanotstand ausgerufen hat und es deshalb nach Ansicht des Gerichts in diesem konkreten Fall ein achtenswerter Beweggrund sei, die Politiker im Rahmen einer Aktion darauf aufmerksam zu machen, Handlungen zu setzen, um Schaden von der Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Klimawandel abzuwenden. „Das Versammlungsrecht ist ein Grundrecht, das nicht beschnitten werden darf. Es steht in Österreich jedem Menschen frei, für ein Anliegen zu demonstrieren – unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Wenn ein Gericht im Nachhinein hergeht und Demonstrationen inhaltlich bewertet und sie sozusagen in ‚gute und böse‘ Versammlungen einteilt, dann ist das ein gefährliches Spiel. Dieses Urteil darf keinesfalls Nachahmung finden. Das wäre ein Angriff auf das Demonstrationsrecht!“, gab die FPÖ-Verfassungssprecherin zu bedenken.

Das Beispiel zeige aber auch, welche Konsequenzen das Verhalten der Politik haben kann. Susanne Fürst: „Das Gericht verwies in seinem Urteil explizit auf den Umstand, dass das Land Vorarlberg im Jahr 2019 den Klimanotstand ausgerufen hat. Darauf stützte das LVwG unter anderem seinen Spruch. Auf den ersten Blick harmlose und augenscheinlich unverbindliche politische Aussagen fließen so unbemerkt in die Rechtsprechung ein. Das alleine zeigt, wie wichtig es war, dass auf Initiative der FPÖ im Jahr 2018 die Unterzeichnung des UN-Migrationspakts nicht erfolgte. Vielleicht wäre auch dieser Pakt Jahre später dann zulasten der Österreicher in die Judikatur eingeflossen.“

Der Sachverhalt: Ein Klimaschutz-Demonstrant legte beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) Beschwerde gegen eine Strafe ein. Der Mann organisierte am Tag einer Landtagssitzung eine öffentlich zugängliche Versammlung zum Thema des Klimaschutzes, hielt dabei aber den im Versammlungsgesetz festgeschriebenen Mindestabstand von 300 Metern zum Ort der Landtagssitzung nicht ein, weshalb er mit einer Geldstrafe von 70 Euro belegt wurde, gegen die er Beschwerde einlegte – mit Erfolg. Das LVwG reduzierte die Strafe auf 40 Euro und folgte damit den Argumenten des Beschwerdeführers, weil nicht berücksichtigt wurde, „dass selbstlose, ehrhafte und dringende Beweggründe Anlass für sein Verhalten gewesen seien. Als Bürger sei es seine Pflicht, die VolksvertreterInnen dazu zu mahnen und zu bestärken, ihrer obersten Aufgabe – nämlich Schaden von der Bevölkerung abzuwenden – nachzukommen. Mit dem vom Land Vorarlberg am 04.07.2019 ausgerufenen Klimanotstand sei das Bekenntnis ausgesprochen und die Voraussetzungen gegeben, um Maßnahmen zu setzen, die dem Ausmaß der Bedrohung, dem wir alle ausgesetzt seien, gerecht werden zu können. Tatsache sei allerdings, dass die so existenziell erforderlichen Maßnahmen von den VolksvertreterInnen einfach nicht gesetzt werden würden. Es liege ohne jeden Zweifel ein entschuldigender Notstand vor. … Angesichts dieser existenziellen Bedrohung sei ihre sichtbare – absolut gewaltfreie und friedlichen Aktionen vor dem Landhaus zuzugestehen.“

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